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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für ethis e.U.

FN: 329065W, Stand 01.08.2023

für den Verkauf und die Lieferung von Organisations-, Programmierleistungen und Werknutzungsbewilligungen von Softwareprodukten.

 

1       Vertragsumfang und Gültigkeit

Der Auftragnehmer oder dessen Rechtsnachfolger wird hinkünftig eThis e.U. genannt.

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenem Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

Folgende Grundsätze gelten für Vereinbarungen mit der Fa. eThis e.U.

  • Lex specialis derogat legi generali (Konkretere Regelungen sind vor und anstatt der allgemeineren Regelungen in Anwendung zu bringen und sind unabhängig von deren Entstehungsdatum, z.B. individuelle Verträge, Auftragsbestätigung, …)
  • Lex posterior derogat legi priori (Jüngere Regelungen ersetzen ältere Regelungen. z.B. neue AGBs, …)


2       Leistung und Prüfung


2.1       Gegenstand eines Auftrages kann sein:

  • Erstellung von Individualprogrammen
  • Lieferung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen
  • Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
  • Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
  • Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
  • Installation und/oder Wartung von Programmen
  • Telefonische Beratung
  • Systemwartung und -inbetriebnahme
  • Erstellung von Programmträgern
  • Sonstige Dienstleistungen

2.2       Leistungsbeschreibung

Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen. eThis e.U. ist berechtigt, sich zur Erfüllung der von ihr geschuldeten Leistung der Hilfe Dritter zu bedienen..


2.3       Programmabnahme

Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für das jeweils betroffene Programmpaket einer Programmabnahme, die spätestens vier Wochen ab Lieferung durch den Auftraggeber zu erfolgen hat. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung). Wird die Programmabnahme nicht durch ein Protokoll bestätigt und erfolgt kein Widerspruch oder lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als abgenommen, was als konkludente Zustimmung gewertet wird. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen.

Etwaig auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um schnellstmögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich. Sofern Zugang zu dem ethis e.U. internen Bugtrackingsystem (https://support.ethis.at) für den Projektverantwortlichen des Auftraggebers besteht, gelten Mängel erst dann als schriftlich gemeldet, wenn diese in diesem System dokumentiert sind.


2.4       Bestellung

Bei Bestellung von Bibliotheks-(Standard-)Programmen bestätigt der Auftraggeber mit der Bestellung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Programme.


2.5       Unmöglichkeit

Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers aufgelaufenen Kosten und Spesen, sowie allfällige Abbaukosten, sind vom Auftraggeber zu ersetzen.


2.6       Versand

CIP gemäß Incoterms der jeweils gültigen Fassung, an Hauptsitz des Auftraggebers.


3       Preise, Steuern und Gebühren


3.1       Kosten

Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise für Fracht- Tag- und Nächtigungsgelder verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Alle Lizenzpreise werden dem Erzeugerpreisindex für unternehmensnahe Dienstleistungen - Branchenindizes nach ÖNACE 2008 für Informationsdienstleistungen (63) oder dessen Nachfolger, zu Jahresbeginn angepasst. Die Kosten für allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.


3.2       Kostengültigkeit

Bei Bibliotheks-(Standard)-Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden nach tatsächlichem Anfall, zu den unternehmensüblichen Stundensätzen berechnet. Jede angefangene halbe Stunde gilt als volle halbe Stunde.


3.3       Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder

Für jeden gefahrenen Kilometer werden dem Auftraggeber € 1,90, für jede mitfahrende Person zusätzlich € 0,70 in Rechnung gestellt. Gezählt werden die tatsächlich gefahrenen Kilometer.

An Kosten für Nächtigungen werden dem Auftraggeber pro Person pro Nacht € 190,00 in Rechnung gestellt. Tagesdiäten werden dem Aufraggeber mit € 144,00 in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.


3.4       Stundensätze

Alle in diesem Punkt angeführten Stundensätze erlangen Gültigkeit, sofern kein anderer Stundensatz vereinbart wurde und sind Nettobeträge.

Der Stundensatz für Schulungen beträgt € 130,00 pro Stunde.

Der Stundensatz für Support beträgt € 120,00 pro Stunde.

Der Stundensatz für Wartung beträgt € 130,00 pro Stunde.

Der Stundensatz für Entwicklung beträgt € 130,00 pro Stunde.

Der Stundensatz für Consulting beträgt € 300,00 pro Stunde.

Grundsätzlich werden diese Leistungen pro angefangene halbe Stunde verrechnet. Ist eine andere Abrechnungsmodalität vorhanden, wird diese verwendet. Dies könnte z.B. eine kostenpflichtige Supporthotline sein, die dann pro angefangene Viertelstunde verrechnet wird.

 

4       Liefertermin


4.1       Fertigstellung

Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten. Jedenfalls wird eine 100% Zeitüberschreitung des disponierten Liefertermins, gerechnet ab Vertragsunterzeichnung, eingeräumt. Liefertermin ist Bestandteil der Auftragsbestätigung. Wenn kein Liefertermin in der Auftragsbestätigung angeführt ist, ist eThis® spätestens 4 Monaten nach Vertragsunterzeichnung in der Basisversion, ohne Entwicklungen, in Betrieb zu nehmen. Vertraglich festgelegte Entwicklungen verzögern die Inbetriebnahme im Ausmaß der doppelten Entwicklungszeit.


4.2       Erfüllungstermine

Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.2 Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.

Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben, Informationen oder Anforderungen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen verursacht werden, werden nicht in den zu erfüllenden Zeitraum des Auftragnehmers einberechnet.


4.3       Teile

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.


5       Zahlung


5.1       Zahlungsfristen

Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Die Kosten einer gerichtlichen und außergerichtlichen Eintreibung gehen zu Lasten des Auftraggebers.


5.2       Einzelne Leistungen

Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.


5.3       Zahlungsverzug

Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigt den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu tragen.

Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen bzw. Lizenzen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzente fällig zu stellen.


5.4       Zahlungen zurückhalten

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. Eine kompensationsweise Gegenverrechnung ist in allen Fällen ausgeschlossen.


6       Urheberrecht und Nutzung


6.1       Werknutzungsbewilligung

Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen, etc.) stehen dem Auftragnehmer bzw. dessen Lizenzgebern zu. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts, ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl an Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden.

Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Auftraggeber ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.


6.2       Schnittstellen

Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Bereitstellung einer kostenpflichtigen Schnittstellendefinition. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.


7       Rücktrittsrecht


7.1       Rücktritt

Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers, ist der Auftraggeber berechtigt, mittels nachweislich übermittelten Schreibens vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird, somit nicht operativ einsetzbar ist, und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft. Als angemessene Nachfrist gilt mindestens 20% der bereits erbrachten Entwicklungszeit und mindestens 20% der vereinbarten Inbetriebnahmezeit. Bereits geleistete Zahlungen für Entwicklung sind bis zum Ausmaß des tatsächlich erbrachten Entwicklungsaufwandes nicht rückforderbar.


7.2       Einflussmöglichkeiten

Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren, sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.


7.3       Storno

Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, werden alle erbrachten Leistungen bzw. Arbeitsaufwände entschädigt. Mindestens werden jedoch 20% der vorab vertraglich festgelegten Gesamtsumme für das Projekt durch den Auftraggeber entrichtet.


8       Gewährleistung, Wartung, Änderungen


8.1       Frist

Die Gewährleistungsfrist beträgt 4 Monate. Mängelrügen sind jedoch nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 2.2 Leistungsbeschreibung und Pkt. 2.3 Programmabnahme schriftlich dokumentiert erfolgen. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Beweislastumkehr, also die Verpflichtung des Auftragnehmers zum Beweis seiner Unschuld am Mangel, ist ausgeschlossen.


8.2       Korrekturen

Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.


8.3       Kostenverursachung durch den Auftraggeber

Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftragnehmer selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.


8.4       Unsachgemäße Bedienung

Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel, soweit solche vorgeschrieben sind, und anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) zurückzuführen sind.


8.5       Programmveränderungen

Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.


8.6       Programmänderungen als Auftragsgegenstand

Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.


8.7       Verkauf, Übernahme oder Liquidation der eThis e.U.

Sollte die Fa. eThis e.U. verkauft oder übernommen werden, übernimmt der neue Besitzer die vereinbarten Verträge. Sollten die vereinbarten Verträge nicht übernommen werden oder wird die Fa. eThis e.U. liquidiert, gilt als vereinbart, dass der Quellcode aller Applikation den einzelnen Lizenznehmern, inklusive der Datenbank und der gespeicherten Dokumenten, sowie die vorhandene Systemdokumentation innerhalb von 2 Monaten nach der Liquidation übergeben wird. Die Lizenznehmer haben dann das Recht, die Applikation für ihre eigenen Zwecke weiter einzusetzen und weiterzuentwickeln.


8.8       Weisungen

Der Auftragnehmer benennt einen projektverantwortlichen Mitarbeiter. Weisungen des Projektverantwortlichen werden anerkannt, umgesetzt und gemäß der Vereinbarung verrechnet.


9       Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Diese Regelung beinhaltet auch die Haftung für beauftragte Subunternehmen. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.


9.1       Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.


10    Datenschutz, Geheimhaltung

Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß §15 des Datenschutzgesetzes und der DSGVO einzuhalten und alle mit den Daten in Berührung kommenden Mitarbeiter eine Verschwiegenheitserklärung, die ausdrücklich auf den Inhalt des §15 DSG und der DSGVO hinweist, zur Kenntnis zu bringen und unterschreiben zu lassen. Diese Regelung gilt ebenfalls für Subunternehmen.


11    Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.


12    Schlussbestimmungen

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart.


eThis® Software-Lizenzbedingungen

der Fa. eThis e.U. FN: 329065W, Stand 01.08.2023


1       Gegenstand der Lizenz


1.1       Begriffsabgrenzung und Allgemeines

Unter Software ist der Teil des Systems zu verstehen, welcher von eThis e.U. programmiert wurde.

Unter System sind alle Softwarekomponenten zu verstehen, welche zum reibungslosen Betrieb der von eThis e.U. entwickelten Software erforderlich sind.

Diese Lizenzbedingungen ergänzen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der eThis e.U.


1.2       Software- und Systemüberlassung

Gegenstand der Lizenz ist die Nutzung durch den Auftraggeber für die von eThis e.U. entwickelte und hergestellte Software neben der dazugehörigen Programmdokumentation. Die genaue Bezeichnung aus der nutzbaren Software ergibt sich aus der Auftragsbestätigung von eThis e.U. Für separat eingesetzte Fremdsoftware anderer Hersteller gelten die Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers.


1.3       Installation

Das System wird ausschließlich von eThis e.U. installiert. Der Auftraggeber erhält Zugang zur Software über eine gesicherte TCP/IP Verbindung. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf die Herausgabe des Quellcodes, ausgenommen sind Fälle des Pkt. 8.7 Verkauf, Übernahme oder Liquidation der eThis e.U. lt. den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für eThis e.U. Pkt. 8.7 2ter Satz ff. Sicherungen der Software sowie der gespeicherten Daten darf ausschließlich für Wiederherstellungszwecke verwendet werden.


1.4       Rechte

Die Software und die Programmdokumentation sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an der Software stehen im Verhältnis zum Auftraggeber ausschließlich der eThis e.U. zu, auch soweit die Software nach Vorgaben oder unter Mitwirkung des Auftraggebers entstanden ist. Der Auftraggeber erhält ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht an der Software nach den Bedingungen der vorliegenden Software-Lizenzbedingungen.


1.5       Spätere Versionen

Die Lizenzbedingungen gelten auch für spätere Versionen der Software (Updates und Upgrades), die dem Auftraggeber während der Dauer der Lizenz überlassen wird, sofern nicht bei Überlassungen der jeweiligen späteren Version abweichende Vereinbarungen getroffen werden.


1.6       AGB

Soweit diese Software-Lizenzbedingungen keine gesonderten oder abweichenden Regelungen enthalten, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eThis e.U.


1.7       Lizenzen für Fremdprodukte

Lizenzen für Fremdprodukte, die an die Software von eThis e.U. gebunden werden, sind grundsätzlich bei den jeweiligen Herstellern zu erwerben. Das gilt insbesondere auch für Produkte von Drittherstellern, die auf der Basis von Automatisierungsprozessen (z.B. Pipelines, APIs) über die Software von eThis e.U. angesteuert werden (wie z.B. Adobe Acrobat, Wartelisten-API, Schnittstellen u.a.). Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, sich über die Lizenzbedingungen von Fremdprodukten zu informieren und die Lizenzvorschriften der jeweiligen Dritthersteller einzuhalten.


1.8       Datenschutzkonformität

Die Fa. eThis e.U. als Dienstleister verpflichtet sich dem österreichischen Datenschutzgesetz (insb. §11, §14 u. §15 DSG), Gesundheitstelematikgesetz (insb. §8 Abs. 1) und somit auch der DSGVO vollinhaltlich zu entsprechen. Die Verpflichtung des Datenschutzgesetzes bzw. der Datenschutzrichtlinien des Auftraggebers liegt nicht im Verantwortungsbereich von eThis e.U.


2       Umfang der Lizenz


2.1       Nutzung der Software

Die Lizenz berechtigt den Auftraggeber zur Nutzung der Software für seine eigenen betrieblichen Zwecke entsprechend der Beschreibung der allgemein zugänglichen Programmdokumentation:

 

  • durch die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Zahl von berechtigten Nutzern, wobei es allein auf die Nutzungsberechtigung als solche, nicht auf die tatsächliche Nutzung ankommt („Named User Lizenz“).

 

Unter Nutzung ist das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Speichern mit der Software zu Zwecken ihrer Ausführung und der Verarbeitung von Datenbeständen im System zu verstehen. Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung von eThis e.U. nicht berechtigt, die Software oder die Programmdokumentation oder Teile davon zu vervielfältigen.


2.2     Administrator

Nur der vom Auftraggeber bekanntgegebene Administrator ist berechtigt, Passwörter für MitarbeiterInnen der eigenen Einrichtung zurückzusetzen. Sollte ihm dies nicht möglich sein, darf nur dieser Administrator bei eThis e.U. die Neuvergabe eines Passwortes beauftragen. MitarbeiterInnen des Auftraggebers werden bei der Kontaktaufnahme mit eThis e.U. bzgl. Angelegenheiten zu Passwörtern an den bekanntgegebenen Administrator verwiesen. Die Anlage neuer MitarbeiterInnen hat in Abstimmung mit eThis e.U. zu erfolgen.


2.3      Sicherungskonzept

Gemäß der DSGVO sieht das ethis® Sicherungskonzept eine Löschung der Datenbanksicherungen nach sechs Monaten vor. Die Daten an sich sind davon unberührt, weil die Daten solange zurück in Datenbanksicherungen vorhanden sind, wie es den selbst getroffenen Angaben entspricht. Die Auftraggeber können über die Handhabung der klienten-, gesundheits- und personenbezogenen Daten entscheiden.

  • Alle klienten-, gesundheits- und personenbezogenen Daten werden zu einem angegebenen Zeitpunkt gelöscht.
  • Alle klienten-, gesundheits- und personenbezogenen Daten werden zu einem angegebenen Zeitpunkt anonymisiert. Anonymisiert werden alle Daten, die lt. DSGVO auf die Identität eines Klienten schließen lassen (Name, Geb.Datum, SVNr., Adresse, Telefonnummer, etc.). Davon übrig bleiben zu statistischen Zwecken jedoch Geburtsjahr und Wohnort.
  • Die klienten-, gesundheits- und personenbezogenen Daten werden grundsätzlich belassen, jedoch kann beim Abschluss einer Betreuung individuell eingetragen werden, ob bzw. wann die klienten-, gesundheits- und personenbezogenen Daten gelöscht bzw. anonymisiert werden sollen.

2.4       Nutzung der Software überlassen

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Software außerhalb seines Betriebes oder für andere als eigene betriebliche Zwecke zu nutzen oder Dritten, die nicht seinem Betrieb angehören, die Nutzung der Software zu ermöglichen oder die Software vorübergehend oder dauerhaft – vorbehaltlich Ziffer 2.5 – an Dritte zu überlassen. Für die Überlassung bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Fa. eThis e.U. und der Dritte muss in die Rechtsnachfolge des ursprünglichen Lizenznehmers eintreten.


2.5       Urheberrecht

Der Auftraggeber ist ohne die Zustimmung von eThis e.U. nicht berechtigt, die Software zu bearbeiten, zu ändern oder sonst umzuarbeiten, sie in anderer Weise als über die vorgesehenen Schnittstellen mit anderen Programmen zu verbinden, sie in andere Darstellungsform zurückzuübersetzen (dekompilieren), etwaige Sicherheitscodes oder der Kennzeichnung der Software dienende Merkmale zu entfernen, zu umgehen oder zu verändern oder Angaben in der Software und Programmdokumentation über die Herstellereigenschaft, die Urheberrechte (Copyright) oder sonstige Schutzrechte von eThis e.U. zu entfernen. Die Bestimmungen des § 69 Abs.3 und § 69 e UrhG bleiben unberührt. Auch durch die Mitwirkung an der Software erhält der Auftraggeber kein Recht am Code.


2.6       Zeitlicher Bezug

Soweit die Lizenz ohne zeitliche Begrenzung eingeräumt wurde (Ziffer 3.1), ist der Auftraggeber berechtigt, die Software als Ganzes zusammen mit der Lizenz nach diesen Software-Lizenzbedingungen dauerhaft auf einen nachfolgenden Nutzer zu übertragen, vorausgesetzt der Auftraggeber behält keine Kopien der Software und der dazugehörigen Programmdokumentation, auch nicht in Teilen, zurück und enthält sich jeder weiteren Nutzung der Software. Das Nutzungsrecht des nachfolgenden Nutzers beginnt erst mit Eingang eines vom Auftraggeber und dem nachfolgenden Nutzer unterschriebenen Exemplars dieser Software-Lizenzbedingung bei eThis e.U., wobei der Name bzw. die Firma des nachfolgenden Nutzers und dessen Geschäftsanschrift vollständig anzugeben sind. Die bei eThis e.U. anfallende Kosten und Aufwendungen für die Lizenzumschreibung trägt im Verhältnis zu eThis e.U. der nachfolgende Nutzer.


2.7       Hardware

Soweit in der Auftragsbestätigung von eThis e.U. nichts anderes bestimmt ist, wird die Hardware von der eThis e.U. angeschafft und betrieben.

Als Betriebssystem wird ausschließlich eine Linux-Distribution verwendet. Als Datenbanken werden ausschließlich MySQL®, MariaDB® oder PostgreSQL® verwendet. Die Konfiguration der Hardware wird ausschließlich von eThis e.U. durchgeführt.

 

3       Dauer der Lizenz


3.1       Dauer

Soweit in der Auftragsbestätigung von eThis e.U. nichts anderes bestimmt ist, wird die Lizenz auf 5 Jahre ohne Kündigungsmöglichkeit eingeräumt. Die Lizenz verlängert sich automatisch jeweils um 2 Jahre, wenn nicht vor Ablauf der jeweiligen Frist binnen 3 Monaten nachweislich gekündigt wird.


3.2       Kündigung durch Auftragnehmer

eThis e.U. ist im Falle einer schuldhaften Verletzung der Bestimmungen der Ziffer 2 durch den Auftraggeber zu einer fristlosen Kündigung der Lizenz berechtigt, es sei denn, die Verletzung und deren Folgen sind nur unwesentlich. Die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen durch eThis e.U. bleibt vorbehalten. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Rückerstattung des für die Lizenz gezahlten Entgelts besteht in diesem Fall nicht.


3.3       Kündigung durch Auftraggeber

Der Auftraggeber ist zur Kündigung berechtigt, wenn eine Betriebs- bzw. Organisationsauflösung des Auftraggebers erfolgt und eine Übergabe des Großteils der Klienten bzw. Kunden des Auftraggebers nicht an eine direkte Nachfolgeorganisation erfolgt. Unter Großteil sind mehr als 50% des aktiven Klientenstammes pro Betreuungsbereich des Auftraggebers zu verstehen.

Bei 3-maliger Überschreitung der Mängelbehebungszeiten von mittleren und schweren Fehlern innerhalb eines Jahresquartals durch den Auftragnehmer, ist der Auftraggeber berechtigt, diesen Vertrag unter Einhaltung einer dreimonatigen  Kündigungszeit zu kündigen. Die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.

Die Probezeit und angekündigte Wartungszeiträume, welche vorzugsweise am Wochenende erfolgen, sind von diesem Kündigungsrecht ausgenommen.


3.4       Datenträgerverlust

Geht ein Datenträger mit einer Datensicherung verloren, so ist dies polizeilich anzuzeigen.


3.5       Programmänderungen

Wenn gesetzliche Vorgaben oder Vorgaben von Fördergeber, welche mindestens 2 Jahre den Auftraggeber maßgeblich gefördert haben, einen Progammeingriff von eThis notwendig machen, werden diese kostenfrei durchgeführt, sofern im Angebot bzw. Auftrag nichts anderes vereinbart wurde.


3.6       Ende

Mit Ende der Lizenz erlischt das Nutzungsrecht des Auftraggebers an der überlassenen Software. Alle im System gespeicherten Arbeitsdaten (nicht eThis-Konfigurationsdaten) werden in Form von ÖBIG-Rohdatensätzen (nur die in dieser Schnittstelle definierten Daten) oder wahlweise in Form von SQL-Sicherungsskripten in der jeweils aktuellen Datenbankversion inklusive den Bildern und gespeicherten Dokumenten an den Auftraggeber übergeben und alle Datensicherungen vernichtet.

 

Über uns

ethis e.U. wurde 2005 von Mag. Gerhard Wagner in Oberösterreich gegründet und ist eine sichere Software für soziale Einrichtungen. Vom Klientenmanagement bis ins Lohnbüro: Wir bieten Verlaufsdokumentation, Personalwesen, Zeiterfassung uvm.


 ethis e.U., Mag. Gerhard Wagner

   Blindendorf 186, 4312 Ried in der Riedmark

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   +43 5 05 26

   Mo - Do: 09:00 - 17:00 Uhr

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